Föderation Türkischer Elternvereine in Deutschland e.V
Almanya Türk Veli Dernekleri Federasyonu
Föderation Türkischer Elternvereine in Deutschland e.V
Almanya Türk Veli Dernekleri Federasyonu
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Satzung der FÖTED

Föderation Türkischer Elternvereine in Deutschland
in der Fassung vom 13.11.2021

§1 NAME UND SITZ
Der Verein trägt den Namen

„FÖDERATION TÜRKISCHER ELTERNVEREINE IN DEUTSCHLAND (FÖTED) e.V.
ALMANYA TÜRK VELİ DERNEKLERİ FEDERASYONU e.V.“

1.2. Der Sitz der Föderation ist Berlin

1.3. Die Föderation arbeitet bundesweit.

§ 2 ZWECK UND ZIEL
2.1. Die Föderation ist der Zusammenschluss türkischer Elternvereine in Deutschland. Sie dient
der Förderung der Erziehung und Bildung und der Förderung der Jugendhilfe durch Wahrnehmung
der gemeinsamen Interessen türkischer Elternvereine und deren ideeller und finanzieller Förde-
rung.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten verwirklicht:
a) Veranstaltung von Seminaren, Kursen, Versammlungen, Fachtagungen, kulturelle Veran-
staltungen, Fortbildungsseminare usw.

b) Entwicklung und Pflege von Kontakten zu anderen steuerbegünstigten Verbänden mit ver-
gleichbarer Zielsetzung.

c) Errichtung von Eltern-, Familien-, Schüler/innen-, Jugendberatungs-, und Begegnungszen-
tren;

d) Durch ideelle Unterstützung und durch Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige Mit-
gliedsvereine im Sinne der § 58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Förderung der Er-
ziehung und Bildung und zur Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch

i. Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches für Eltern, Leh-
rer/innen und Erzieher/innen und anderen über Fragen der Erziehung, Bildung und
zur Situation der Eltern.

ii. die ideelle und finanzielle Unterstützung von Schulen und Kitas bei ihrer Erziehungs-,
Bildungs- und Ausbildungsaufgabe hinsichtlich der interkulturellen und integrativen
Besonderheiten der deutschen und türkischen Kinder und Jugendlichen insbesondere
durch Stärkung und Professionalisierung der Arbeit sowie der Förderung der Grün-
dung von türkischen Elternvereinen in Schulen und Kitas;

iii. die ideelle und finanzielle Unterstützung für öffentliche oder private Einrichtungen
bei der Errichtung von Eltern-, Familien-, Schüler/innen-, Jugendberatungs-, und
Begegnungszentren;

iv. die ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten für Kinder- und Jugendhil-
feeinrichtungen (z.B. Kita, Hort, Schule u. ä.) zur Verbesserung der Situation unse-
rer Kinder.


2.2. Ein weiterer Zweck der Föderation ist die Förderung des Schutzes der Familie. Dieser Sat-
zungszweck wird insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten ausgeübt.
a) Das Vorbringen der Anliegen der Familien gegenüber Parlamenten, Regierungen, Verwal-
tungen und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen;

b) Die Durchführung von Bildungsangeboten mit fachlichen, Vorträgen und Veranstaltungen
im Bereich der Familienförderung; diese Bildungsveranstaltungen führt der Verband insbe-
sondere mit Einrichtungen durch, die nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannt sind;

c) Die Beratung und Hilfestellung für Familien in Belastungssituationen;

d) Maßnahmen der Familienbildung und Maßnahmen zur Stärkung der Partizipation von Kin-
dern, Jugendlichen und Familien an gesellschaftspolitischen Prozessen.
2.3. Die Föderation arbeitet überparteilich.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1. Die Föderation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im‚ Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Die Föderation ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.

3.3. Mittel der Föderation dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Föderation fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5. Die Delegiertenversammlung kann für Mitglieder der Organe eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung vorsehen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1. Mitglieder der Föderation können Landesverbände türkischer Elternvereine werden, die sich
mit den Zielen der Föderation einverstanden erklären, soweit diese ebenfalls von der zuständigen
Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt sind.
4.2. Soweit in einem Bundesland ein Landesverband türkischer Elternvereine nicht besteht, kön-
nen auch die regionalen türkischen Elternvereine aufgenommen werden, soweit diese ebenfalls
von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt sind. Die Mitgliedschaft endet
automatisch, wenn ein Verein Mitglied im jeweiligen Landesverband ist.
4.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Über die Mit-
gliedschaft wird auf der darauffolgenden Sitzung des Bundesvorstandes entschieden.

4.4. Die Elternvereinigung, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, hat das Recht Wi-
derspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vertreterrat mit einfacher Mehrheit.

4.5. Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele und Prinzipien der Föderation verdient
gemacht haben, kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen wer-
den.

4.6. Die Mitgliedschaft in der Föderation endet durch:
a) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären ist,
b) Ausschluss, entsprechend § 4.8.,
c) Auflösung, insbesondere durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d) Verlust der Gemeinnützigkeit,
e) Bei regionalen Elternvereinen durch Aufnahme eines für diese zuständigen Landesverban-
des.
4.7. Die Mitgliedsorganisationen führen ihre Geschäfte autonom. Die Tätigkeiten der Mitgliedsor-
ganisationen sind für die Föderation nicht bindend.
Die Mitgliedsorganisationen dürfen den Zwecken der Föderation nicht zuwiderhandeln.

4.8. Mitgliedsorganisationen, die
a) den Zielen der Föderation zuwiderhandeln, oder

b) ihren Jahresmitgliedsbeitrag, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Bundes-
vorstandes nicht bezahlen,
können durch Beschluss des Bundesvorstandes ausgeschlossen werden. Die Ausschlussentschei-
dung und die Gründe werden der Mitgliedsorganisation schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss hat
sofortige Wirkung.

Die Mitgliedsorganisation hat das Recht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ausschlussent-
scheidung gegen diese Entscheidung beim Vertreterrat Einspruch zu erheben. Über den Einspruch
entscheidet der Vertreterrat bei seiner nachfolgenden Sitzung.

§ 5 KALENDERJAHR/MITGLIEDSBEITRÄGE
5.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2 Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt.
Zur Regelung der Finanzangelegenheiten kann durch den Bundesvorstand eine Geschäftsordnung
aufgestellt werden.

§ 6 DIE ORGANE DER FÖDERATION
Die Organe der Föderation sind:

  • Die Delegiertenversammlung, als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
  • Der Bundesvorstand,
  • Der Vertreterrat
  • Die Kassenprüfer/innen

§ 7 DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG
7.1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan der Föderation. Sie ent-
scheidet über die Angelegenheiten der Föderation, soweit diese nicht dem Bundesvorstand oder
dem Vertreterrat zugewiesen sind.

7.2. Einzelvereine entsenden 4 Delegierte
Dachverbände, mit bis zu 10 Mitgliedsvereinen entsenden 6 Delegierte
Dachverbände, von 11 bis zu 20 Mitgliedsvereinen entsenden 7 Delegierte
Dachverbände ab 21 Mitgliedsvereinen entsenden 8 Delegierte

7.3. Vereine, die spätestens 3 Monaten vor der Delegiertenversammlung die Mitgliedschaft bean-
tragt haben und laut § 4 der Satzung als Mitglied aufgenommen sind, besitzen Stimmrecht.

7.4. Die Einladung zur Delegiertenversammlung muss Versammlungsort und -zeitpunkt und die
Tagesordnung enthalten. Die Einladung muss spätestens 3 Wochen vor der Delegiertenversamm-
lung schriftlich erfolgen. Nach Möglichkeit soll die Delegiertenversammlung jedes Mal in einer an-
deren Stadt durchgeführt werden.
Die Delegiertenversammlung kann auch im Wege der online Kommunikation (Videokonferenz)
gemäß § 32 BGB bzw. § 40 BGB durchgeführt werden. Ob die Delegiertenversammlung in Prä-
senzform oder im online durchgeführt wird, entscheidet der Bundesvorstand. Der Bundesvorstand
muss einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der
Delegiertenversammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.

7.5. Die Delegiertenversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, bestehend aus ei-
ner/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführer/innen
geleitet. Mitglieder des Bundesvorstandes und die Kassenprüfer/innen dürfen nicht zur Versamm-
lungsleitung gewählt werden.

7.6. Die Delegiertenversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Eine außerordentliche Delegier-
tenversammlung kann durch den Bundesvorstand einberufen werden. Auf Antrag von ¼ der Mit-
gliedsorganisationen oder der Kassenprüfer/innen muss der Bundesvorstand innerhalb eines Mo-
nat entsprechend der Satzung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

7.7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten
nach 7.2. anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist zu einer erneuten Delegier-
tenversammlung einzuladen, die innerhalb von vier bis sechs Wochen stattfinden muss. Die er-
neut einberufene Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig.
7.8. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Kassenprüfer/innen, die keine Delegierten sind
haben auf der Delegiertenversammlung bis auf das Stimmrecht alle Rechte der übrigen Delegier-
ten. Das Stimmrecht haben ausschließlich der Delegierten.
7.9. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere
a) Wahl der Versammlungsleitung,
b) Entgegennahme und Beratung über den Tätigkeits- und Finanzbericht
des Bundesvorstandes und den Bericht der Kassenprüfer/innen,
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Entlastung des Bundesvorstandes,
d) Festlegung der Anzahl der Beisitzer des Bundesvorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer/innen,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung bezüglich der Tätigkeiten der Föderation,
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Föderation.
i) andere, durch die Satzung festgelegte Aufgaben.

7.10. Die Delegiertenversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit
einfacher Mehrheit. Der/die Versammlungsleiter/in muss das Versammlungsprotokoll unterschrei-

ben und dem Bundesvorstand übergeben.

§ 8 DER VERTRETERRAT
8.1. Der Vertreterrat besteht aus:
a) den Bundesvorstandsmitgliedern,
b) den Vorsitzenden oder aus je einem Vertreter/in, der Mitgliedsorganisationen

8.2. Der Vertreterrat ist mit der Anzahl der anwesenden Vertreter/innen stimmberechtigt Soweit
die Satzung nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Die
Sitzung wird von dem/r Bundesvorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in geleitet. Über die Sit-
zung wird ein Protokoll geführt und von dem/r Sitzungsleiter/in unterzeichnet.

8.3. Der Bundesvorstand beruft den Vertreterrat mindestens einmal im Jahr, spätestens 3 Monate
vor der Delegiertenversammlung ein. Eine außerordentliche Einberufung des Vertreterrates erfolgt
auf Vorschlag des Bundesvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitgliedsorganisati-
onen.

Die Regelungen gemäß § 7.4 gelten auch für Sitzungen des Vertreterrats

8.4. Die Aufgaben des Vertreterrates:
a) Beratung über die Vorschläge des Bundesvorstandes oder Unterbreitung eigener Vorschlä-
ge,
b) Koordination mit dem Bundesvorstand,
c) Vorschläge und Kritik an den Bundesvorstand,
d) Beschlussfassung über Geschäftsordnungen und Richtlinien, sowie deren notwendige Ände-
rungen,
e) Beschlussfassung über Widersprüche zu Ausschlüssen von Mitgliedern.

§ 9 DER BUNDESVORSTAND
9.1. Der Bundesvorstand besteht aus:
a) zwei Bundesvorsitzenden. Mindestens eine der Bundesvorsitzenden muss eine Frau sein,
b) vier stellv. Bundesvorsitzenden,
c) Der/Dem Kassenwart/in,
d) Der/Dem Schriftführer/in,
e) und mindestens zwei Beisitzer/innen
Über die Zahl der Beisitzer/innen des Bundesvorstandes entscheidet die Delegiertenversammlung.

Alle Mitglieder Bundesvorstandes werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.

9.2. Der Bundesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Der Bundesvorstand ist be-
schlussfähig, wenn die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse wer-
den durch einfache Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei dringenden Entscheidungen können Be-
schlüsse durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln gefasst werden. Beschlüsse, die auf
diesem Weg gefasst worden sind, werden protokolliert und von einem Bundesvorstandsmitglied
unterschrieben.

Die Regelungen gemäß § 7.4 gelten auch für Sitzungen des Bundesvorstands.

9.3. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der Föderation eigenverantwortlich und gewissenhaft
und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er diese Satzung sowie die Beschlüsse
der Delegiertenversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu bewegen. Die unter § 9.1. a) bis c) aufgeführten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand
gemäß § 26 BGB und vertreten die Föderation gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam
zu zweit.
9.4. Der Bundesvorstand kann, um die satzungsmäßigen Aufgaben durchzuführen und um Be-
schlüsse umzusetzen einen Beirat einsetzen oder Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden und
Einzelpersonen beauftragen.
9.5. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9.6. Die Föderation kann durch Beschluss des Bundesvorstandes Projekte realisieren.
Durch Beschluss des Bundesvorstandes kann hauptamtliches (bezahltes) Personal eingestellt und
entlassen werden.

§ 10 KASSENPRÜFER/INNEN
10.1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der satzungs- und ordnungsgemäßen Führung
der Finanzgeschäfte 3 Kassenprüfer/innen und 1 Ersatzkassenprüfer/in. Die Kassenprüfer/innen
wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.

10.2. Bundesvorstandsmitglieder und Bedienstete der Föderation dürfen nicht zu Kassenprü-
fer/innen gewählt werden.

10.3. Im Rahmen der Prüfungen haben die Kassenprüfer/innen ein Einsichtsrecht in alle Unterla-
gen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge der Föderation. Ihnen ist alles vorzulegen und
ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

10.4. Die Kassenprüfer/innen legen zu jeder Sitzung des Vertreterrates und zu jeder Delegierten-
versammlung, auf denen Wahlen stattfinden, einen Prüfungsbericht vor.

§ 11 ABSTIMMUNGEN
11.1 Zu den Organen der Föderation können nur Personen gewählt werden, die Mitglied einer re-
gionalen Mitgliedsorganisation oder eines Landesverbandes der FÖTED sind.

11.2. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag einer/s Delegierten muss eine geheime Ab-
stimmung erfolgen.

11.3. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen JA- Stimmen mindes-
tens eine mehr ist als die Zahl der abgegebenen NEIN-Stimmen. In diesem Zusammenhang wer-
den Stimmenthaltungen nicht gewertet.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
12.1. Anträge auf Satzungsänderungen können schriftlich durch den Bundesvorstand, Vertreterrat
oder eine der Mitgliedsorganisationen gestellt werden.

12.2. Die Satzungsänderungsanträge der Mitgliedsorganisationen und des Vertreterrates müssen
spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Bundesvorstand eingegangen
sein.

12.3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten.

12.4. Satzungsänderungen oder –ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der
Finanzverwaltung beruhen, kann der Bundesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die
Delegiertenversammlung auf ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 13 AUFLÖSUNG DER FÖDERATION
13.1. Zu einer Delegiertenversammlung über die Auflösung der Föderation wird nur mit diesem
Tagesordnungspunkt eingeladen. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung
von mindestens ¾ der anwesenden Delegierten.

13.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Föderation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitgliedsorganisationen der Föderation, die es unmit-
telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Soweit die Mitgliedsor-
ganisationen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
der Erziehung und Bildung durch Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen türkischer Eltern-
vereine und deren ideelle und finanzielle Förderung.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.